Christine Starz

Tarifabschluss TV-L 2019 – die Meinung der FG Verwaltungsangestellte

Tarifergebnis TV-L 2019 – nur etwas mehr als der Inflationsausgleich

Kolleginnen aus den unterfränkischen Schulamtsbezirken haben sich zur Sitzung der Fachgruppe Verwaltungsangestellte im ULLV am 05.04.2019 in Würzburg zu intensiven Beratungen getroffen. Eines der Hauptthemen war das Tarifergebnis 2019 zum TV-L. Aber auch Bereiche der Verbandsarbeit, Anfragen aus dem Landtag an die Staatsregierung und Aktionen der Bezirksfachgruppe wurden besprochen.

Der Abschluss wird als „bestes Ergebnis“ seit vielen Jahren gefeiert – wie in den Presseverlautbarungen zu lesen ist. Das sagt ja auch einiges über die Qualität der letzten Tarifrunden aus.

Das Tarifergebnis mit den genannten 8 Prozent Erhöhung wurde intensiv diskutiert. Angesichts der Forderung von 6 Prozent Erhöhung pro Jahr fällt bei einer Laufzeit von 33 Monaten die nun erzielte jährliche Erhöhung von (im Schnitt) unter 3 Prozent doch recht mager aus. Der Anschluss an das Bezahlungsniveau von Bund und Kommunen wurde wieder nicht geschafft und so hinkt die Bezahlung der Landesbeschäftigten weiter hinterher. Bedauerlich ist auch, dass die stufengleiche Höhergruppierung nicht durchgesetzt werden konnte. Scheinbar zählt Berufserfahrung nichts mehr!

Selbstverständlich ist es gut, dass jetzt auch im Sozial- und Erziehungsdienst sowie im Krankenhauspflegebereich die Entgelttabellen angehoben werden. Aber rechtfertigt das das Einfrieren der Jahressonderzahlung bis 2022 auf dem Niveau von 2018? Im Gesamtvolumen der Erhöhungen ist die Anhebung der Stufe 1 in den Entgeltgruppen 2 bis 15 ab Januar 2019 um 4,5 % enthalten. Diese Hebungen in der Stufe 1 wurden auch für 2020 mit 4,3 % und 2021 mit 1,8 % beschlossen. Das ist für die Personalgewinnung sicher wichtig. Dadurch verringert sich allerdings die Erhöhung für die Bestandsbeschäftigten.

Kann dieser Abschluss wirklich als „bestes Ergebnis“ seit vielen Jahren gefeiert werden? Oder erweist sich – bei genauer Betrachtungsweise – der Erfolg nur als „Schönrederei“?

Auf folgende Ausnahme vom Geltungsbereich möchten wir hinweisen: Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 2. März 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die vereinbarten Erhöhungen nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2019 (für die Monate bis zum Ausscheiden) schriftlich beantragen.